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Aktenzeichen VI 170/91

Datum 22.10.1891

Leitsatz 1. Gehören ständige Posthilfsboten zu den Beamten der Reichscivilverwaltung im Sinne des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (R.G.Bl. S. 53)? 2. Hat der §. 10 dieses Gesetzes die Bedeutung, daß dem Verletzten und dessen Hinterbliebenen die Geltendmachung von Ansprüchen aus §. 1 des Reichshaftpflichtgesetzes gegenüber dem Reiche und den Bundesstaaten gänzlich versagt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401C120089

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