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Aktenzeichen IV 197/91

Datum 09.11.1891

Leitsatz Ruht das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension nach §. 33c des Reichsmilitärpensionsgesetzes auch dann, wenn der Pensionär das Diensteinkommen, welches er im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste bezieht, schon vor seiner militärischen Pension bezogen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401C150105

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