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Aktenzeichen I 326/91

Datum 13.02.1892

Leitsatz 1. Können die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft diese rechtswirksam fortsetzen, nachdem das über das Vermögen der Gesellschaft eröffnete Konkursverfahren durch Zwangsvergleich beendigt worden ist? 2. Verlieren die Gläubiger der in Konkurs geratenen Gesellschaft ihre Forderungen an das Vermögen derselben dadurch, daß nach Abschluß des Zwangsvergleiches die Gesellschafter die Löschung der bestehenden Gesellschaft und die Errichtung einer neuen unter der bisherigen Firma zum Handelsregister eintragen lassen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401C1C0130

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