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Aktenzeichen IV 268/90

Datum 05.02.1891

Leitsatz Ist der Gegenvormund, der die Anzeige von Pflichtwidrigkeiten des Vormundes fahrlässigerweise unterlassen und dadurch verschuldet hat, daß der Vormund infolge seiner unterbliebenen Entsetzung weitere Unredlichkeiten hat begehen können, den Mündeln zum Ersatze des Kapitales verhaftet, das der Vormund entgegen dem §. 41 Ziff. 2 der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 von dem Schuldner eingezogen, demnächst aber unterschlagen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401C2C0194

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