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Aktenzeichen V 109/91
Datum 16.07.1891
Leitsatz 1. Gehören zu den Zwangsvollstreckungen im Sinne des §. 11 K.O. auch die Eintragungen im Grundbuche im Wege der Zwangsvollstreckung? 2. Wird die Zwangsvollstreckung erst durch die Eintragung im Grundbuche oder schon durch die Vorlegung des begründeten Eintragungsgesuches beim Grundbuchamte vollzogen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401C3E0283
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