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Aktenzeichen I 156/91

Datum 05.10.1891

Leitsatz 1. Vorlandrechtliche preußische Gesetzgebung. Gesetzeskraft der auf königlichen Befehl erlassenen Verordnungen. 2. Städtische Feuersozietät zu Breslau, im Jahre 1749 mit Versicherungszwang für die zur inneren Stadt gehörigen Grundstücke errichtet. Ergreift der Versicherungszwang auch die späteren Erweiterungen des Stadtgebietes? 3. Kann durch Vertrag rechtswirksam bestimmt werden, daß ein einseitiges Ausscheiden des versicherten Grundstückes unstatthaft sein soll, solange sich Gebäude auf demselben befinden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401C420300

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