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Aktenzeichen II 110/92

Datum 17.06.1892

Leitsatz 1. Bildet bei zwei gleichlautenden Firmen der der einen Firma beigefügte Zusatz "in Liquidation" ein hinreichendes Unterscheidungsmerkmal der beiden Firmen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 H.G.B.? 2. Bildet eine thatsächlich erloschene, aber noch im Handelsregister eingetragene Firma ein Hindernis für die Eintragung einer gleichlautenden anderen Firma? 3. Hat der Inhaber einer noch bestehenden früher eingetragenen Firma nach Art. 27 H.G.B. auch dann ein Klagerecht auf Löschung der später eingetragenen gleichlautenden Firma, wenn er in die Führung der letzteren durch deren Inhaber eingewilligt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401D140066

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