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Aktenzeichen I 379/91
Datum 26.03.1892
Leitsatz 1. Anrechnung von Zahlungen, welche der Schuldner ohne Bestimmung der Forderungen, auf welche sie abzurechnen sind, gemacht hat. 2. Stehen dem Bürgen Verabredungen, die zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner nach der Zahlung über deren Anrechnung auf unverbürgte Forderungen getroffen werden, entgegen? 3. Substanziierung der Einrede des Bürgen, die verbürgte Schuld sei durch Zahlungen des Hauptschuldners getilgt.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401D1D0110
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