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Aktenzeichen VI 318/91

Datum 14.03.1892

Leitsatz 1. Liegt, falls aus der Vorbehaltlosigkeit des Verhaltens bei gewissen Vorgängen oder gewissen Willenserklärungen auf einen Verzichtwillen geschlossen werden soll, die Beweislast demjenigen ob, welcher die Vorbehaltlosigkeit, oder demjenigen, welcher einen erklärten Vorbehalt behauptet? 2. Ist die Anordnung einer Eidesleistung durch Beweisbeschluß nach §. 426 Abs. 2 C.P.O. nur dann zulässig, wenn demnächst über das fragliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel durch Zwischenurteil vorweg entschieden wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401D1E0116

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