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Aktenzeichen V 240/91

Datum 03.02.1892

Leitsatz Wirkung eines im Wege der einstweiligen Verfügung zu einer Hypothek eingetragenen Vermerkes, daß die Post wegen vollstreckbarer Forderungen angefochten werde, gegenüber weiteren Anfechtungen und späteren Pfändungen und Überweisungen der Post, insbesondere für den Fall, wo zugleich mit dem ersten Anfechtungsvermerke eine Arrestvormerkung zur Sicherung der Forderung des anfechtenden Gläubigers eingetragen ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401D2E0182

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