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Aktenzeichen I 357/91

Datum 09.03.1892

Leitsatz Folgt daraus, daß nach preußischem Rechte dem Verkäufer ein Klagerecht auf Abnahme und Spezifikation zusteht, daß derselbe nicht berechtigt ist, an Stelle des säumigen Käufers die Spezifikation selbst vorzunehmen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401D340211

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