zurück

Aktenzeichen VI 274/91

Datum 28.01.1892

Leitsatz Ist bei Bestimmung der Beschwerdesumme für die Revisionsinstanz, falls ein Indossant, der den Wechsel im Regreßwege eingelöst hat, seinerseits gegen den Acceptanten den nach Maßgabe des Art. 51 W.O. berechneten Betrag einklagt, die ganze von ihm gezahlte Regreßsumme oder nur die Wechselsumme als Hauptgegenstand anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401D530332

Download PDF

zurück