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Aktenzeichen II 3/92
Datum 15.01.1892
Leitsatz Entstehen dadurch daß gegen ein Urteil von beiden Parteien Berufung eingelegt wird, zwei Streitsachen, welche, wenn eine gemeinsame Verhandlung stattfinden soll, verbunden werden müssen? Ist, wenn eine solche Verbindung stattgefunden hat, den Anwälten für die vor derselben entwickelte Thätigkeit nur eine Prozeßgebühr zu bewilligen oder für jede Berufung eine besondere Prozeßgebühr zu berechnen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401D5B0348
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