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Aktenzeichen VI 34/92
Datum 28.04.1892
Leitsatz 1. Findet gegen einen vom Berufungsgerichte auf Grund des §. 290 C.P.O. erlassenen Berichtigungsbeschluß die Revision statt, wenn in dem Beschlusse nicht bloß eine Berichtigung, sondern eine materielle Änderung des Berufungsurteiles zu erblicken ist? 2. Kann infolge des Erlasses eines Berichtigungsbeschlusses ein neuer Fristenlauf für das Rechtsmittel gegen das berichtigte Urteil beginnen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401D6B0403
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