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Aktenzeichen I 814/80

Datum 24.11.1880

Leitsatz Normiert die Reichskonkursordnung die Zulässigkeit, die Voraussetzungen und die Weise des Überganges der in ihrem §. 54 bestimmten Vorrechte? Welche Grundsätze sind seit dem 1. Oktober 1879 in Bezug auf die vorbezeichnete Materie in dem preußischen Geltungsgebiete des Allgemeinen Landrechts maßgebend? Entsteht dem Bürgen, welcher eine gemäß §. 73 Nr. 1 der preuß. Konkursordnung bevorrechtete Forderung vor dem 1. Oktober 1879 bezahlt, mit letzterem Tage das Vorrecht aus §. 54 Nr. 2 der Reichskonkursordnung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640030F0034

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