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Aktenzeichen I 556/79

Datum 06.11.1880

Leitsatz 1. Was versteht der Art. 16 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 23. Dezember 1871 unter der für Dampfschiffe bei Nebelwetter vorgeschriebenen "gemäßigten" Geschwindigkeit? 2. Wird durch die in der Kaiserlichen Verordnung vom 15. August 1876 über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße auf See den Führern derselben auferlegte Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfsleistung ein Anspruch auf Berg- oder Hilfslohn nach Artt. 742 flg. H.G.B. ausgeschlossen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464003280138

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