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Aktenzeichen Va 321/80
Datum 04.11.1880
Leitsatz 1. Ist für die Entschädigungsklage im Falle der Enteignung von Grundeigentum das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, ausschließlich zuständig, so daß der in Anspruch Genommene nicht in seinem persönlichen Gerichtsstande belangt werden kann? 2. Ist die sechsmonatliche Frist zur Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung der Bezirksregierung über die Höhe der Entschädigung bei der Enteignung von Grundeigentum eine Verjährungs- oder eine Rechtsmittelfrist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464003520303
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