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Aktenzeichen V 539/80

Datum 05.01.1881

Leitsatz Dem Ehemanne, dessen Frau bei einem Eisenbahnunfalle getötet worden ist, steht, abgesehen von den Kosten der Krankheit und Beerdigung, auch nach dem §. 25 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 ein Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Tod seiner Fran entstandenen Schadens gegen den Eisenbahnunternehmer nicht zu. Das Allg. Landrecht gewährt im Falle einer widerrechtlichen Tötung einer Ehefrau, abgesehen von den erwähnten Kosten mit Einschluß der Trauerkosten, dem Manne keinen Entschädigungsanspruch gegen den Schuldigen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464003560318

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