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Aktenzeichen II 357/80

Datum 04.01.1880

Leitsatz Ist bei der auf L.R.S. 2037 gestützten Einrede, daß der Gläubiger den Eintritt des Bürgen in die für die Forderung bestellten Pfandrechte unmöglich gemacht habe, darauf Rücksicht zu nehmen, ob die übrig gebliebenen Unterpfänder zur Befriedigung des Bürgen ausreichen, wenn derselbe nach der Zahlung den Rückgriff auf den Hauptschuldner nehmen wird -- oder ist der Wert der aufgegebenen Unterpfänder maßgebend? Bedeutung des Satzes: "nemo subrogat contra se".

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464003600346

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