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Aktenzeichen III 127/80

Datum 17.12.1880

Leitsatz 1. Muß die Beschwerde im Falle des §. 532 Abs. 2 C.P.O. stets zu Protokoll des Gerichtsschreibers gegeben werden, oder ist eine nicht von einem Anwalt, sondern nur von der Partei unterschriebene Beschwerde seitens des angerufenen Richters höherer Instanz als formell genügend zuzulassen? 2. Ist bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen das Reichsgericht zuständig, über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidung preußischer Gerichte betreffs des Zuschlags zu urteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464003670372

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