zurück
Aktenzeichen III 124/80
Datum 11.01.1881
Leitsatz Die Notfrist der sofortigen Beschwerde läuft nicht, wenn die Zustellung des beschwerenden Beschlusses in Fällen des §. 294 Abs. 3 C.P.O. durch die Partei und nicht von Amts wegen stattgefunden hat.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464003680375
zurück