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Aktenzeichen III 124/80

Datum 11.01.1881

Leitsatz Die Notfrist der sofortigen Beschwerde läuft nicht, wenn die Zustellung des beschwerenden Beschlusses in Fällen des §. 294 Abs. 3 C.P.O. durch die Partei und nicht von Amts wegen stattgefunden hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464003680375

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