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Aktenzeichen V 537/80

Datum 08.12.1880

Leitsatz Kann im Urkundenprozesse nach dem Systeme der deutschen Civilprozeßordnung die dem Beklagten in mangelhafter Fassung zugestellte Wechselurkunde durch Produktion des vollständigen Originals in zweiter Instanz ergänzt werden, nachdem der Beklagte den Mangel in erster Instanz gerügt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464003690377

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