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Aktenzeichen III 641/80

Datum 26.11.1880

Leitsatz Findet nach §. 509 Ziff. 1 C.P.O. die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt, gleichviel, ob das Oberlandesgericht den Rechtsweg ausgeschlossen oder zugelassen, das Erkenntnis erster Instanz bestätigt oder abgeändert hat? Ist bei Zurückweisung der Revisionsbeschwerde wegen angeblicher Unzulässigkeit des Rechtsweges auf die Beschwerde in der Hauptsache einzugehen, wenn deren Gegenstand den Betrag von 1500 Mark nicht übersteigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640037A0422

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