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Aktenzeichen IV 131/92
Datum 30.06.1892
Leitsatz Sind durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle der Ehescheidung wegen Ehebruches im Urteile auszusprechen ist, daß die anderweite Verheiratung des schuldigen Teiles nur unter dem Vorbehalte einer besonders nachzusuchenden Erlaubnis gestattet sei, außer Kraft gesetzt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401E020003
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