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Aktenzeichen II 143/92

Datum 16.09.1892

Leitsatz Welche Tragweite hat §. 73 des neuen Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1889? Hat hiernach die Auflösung der Genossenschaft die Folge, daß die nach dem Ausscheiden eines vor weniger als sechs Monaten ausgeschiedenen Genossen von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse für ihn bindend sind, obgleich er zur Generalversammlung nicht eingeladen worden war? Gilt dies auch für Beschlüsse, durch welche die Einforderung von sog. "Sicherungseinlagen" genehmigt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401E0C0037

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