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Aktenzeichen I 359/92

Datum 21.01.1893

Leitsatz War nach dem Genossenschaftsgesetze vom 4. Juli 1868 die statutarische Bestimmung zulässig, daß ein Genossenschafter im Falle seines Ausscheidens seinen Geschäftsanteil verliere, der Genossenschaft aber ohne Rücksicht auf den Stand der Aktiva und Passiva für die Passiva nach Verhältnis seines Anteiles verhaftet bleibe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401E190081

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