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Aktenzeichen VI 116/92

Datum 27.06.1892

Leitsatz 1. Ist im Herrschaftsbereiche des Frankfurter Gesetzes vom 19. November 1850 die Entscheidung darüber, inwieweit bei beiderseitigen Ehevergehen eine Kompensation eintreten könne, als auf partikulären Rechtsnormen beruhend anzusehen und daher der Revision entzogen? 2. Kann nach Verzeihung des Ehebruches des einen Ehegatten ein von dem anderen Ehegatten früher begangener Ehebruch mit dem später - nach der Verzeihung - von dem ersteren fortgesetzten Ehebruch kompensiert werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401E1E0104

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