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Aktenzeichen I 311/92

Datum 17.12.1892

Leitsatz 1. Erwirbt der mit der Anschaffung von Sachen beauftragte Stellvertreter auch dann das Eigentum für den Auftraggeber, wenn er das Geschäft im eigenen Namen mit dem Dritten schließt, aber ohne daß es letzterer weiß, Besitz und Eigentum an den ihm von dem Dritten in Erfüllung dieses Geschäftes übergebenen Sachen für den Auftraggeber erwerben will? 2. Auch dann, wenn er zu einem Kaufe beauftragt ist, aber durch Schenkung erwirbt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401E2B0141

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