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Aktenzeichen VI 166/92

Datum 03.11.1892

Leitsatz Folgt aus dem §. 11 A.G.O. I. 2, daß im Geltungsbereiche dieser Vorschrift ein Kaufmann oder Gewerbetreibender, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein eines anderen Wohnsitzes, jedenfalls auch da seinen Wohnsitz hat, wo er Handel oder Gewerbe zu treiben anfängt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401E3F0213

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