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Aktenzeichen VI 184/92
Datum 14.11.1892
Leitsatz Haftet der Prokurist im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes für den Schaden, den er durch eine unerlaubte Handlung bei Ausführung der ihm obliegenden Verrichtungen einem Dritten zugefügt hat, dem Beschädigten persönlich? In welchem Verhältnisse steht alsdann die Deliktsklage gegen den Prokuristen zu der Kontraktsklage gegen den Prinzipal?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401E400214
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