zurück

Aktenzeichen V 166/92

Datum 16.11.1892

Leitsatz Ist unter dem "Bergwerksbesitzer", welcher nach §. 148 des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 den dem Grundeigentume durch den Betrieb des Bergwerkes zugefügten Schaden zu erstatten hat, nur der Eigentümer des Bergwerkes oder auch derjenige zu verstehen, der das Bergwerk auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Nutzungsrechtes besitzt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401E440228

Download PDF

zurück