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Aktenzeichen VI 262/92

Datum 02.02.1893

Leitsatz Ist derjenige, der aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteile die Zwangsvollstreckung betrieben hat, im Falle endgültiger Beseitigung des Urteiles durch eine Entscheidung höherer Instanz unbedingt zum Ersatze des dem Gegner durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Schadens verpflichtet? Tritt solche Ersatzpflicht wenigstens dann ein, wenn durch die Zwangsvollstreckung eine Unterlassung erwirkt werden sollte, und das Urteil nur deshalb für vorläufig vollstreckbar erklärt war, weil der Gläubiger sich gemäß §. 650 a. E. C.P.O. zur Sicherheitsleistung erboten hatte? Ist die unbedingte Ersatzpflicht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes begründet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401E820418

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