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Aktenzeichen I 385/92

Datum 18.02.1893

Leitsatz 1. Greift die rechtliche Vermutung für ein Verschulden des Schiffsführers, dessen Schiff unter äußerem Zuwiderhandeln gegen die zur Verhütung von Schiffskollisionen gegebenen Vorschriften mit einem anderen Schiffe zusammengestoßen ist, auch dann Platz, wenn der Schiffsführer die Lage des anderen Schiffes nicht erkennen konnte? 2. Wie muß das dem überholenden Schiffe zu zeigende Hecklicht beschaffen sein? 3. Darf an Stelle des dem überholenden Schiffe zu zeigenden Hecklichtes ein festes Hecklicht geführt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401F0D0062

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