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Aktenzeichen I 46/93
Datum 29.04.1893
Leitsatz 1. Kann eine offene Handelsgesellschaft wegen einer Gesellschaftsschuld mit der Privatforderung eines Gesellschafters an den Gesellschaftsgläubiger kompensieren, wenn der Gesellschafter seine Zustimmung erklärt? Ist dies im Konkurse des Gesellschaftsgläubigers zulässig? Wird es durch den Verzicht des Konkursverwalters auf die Geltendmachung des Gläubigerrechtes gegen den Gesellschafter verhindert? 2. Ist der § 260 C.P.O. auch dann anwendbar, wenn die Unbestimmbarkeit der Höhe eines entstandenen Schadens darauf beruht, daß der Zeitpunkt der Entstehung des Schadens unsicher ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401F100081
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