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Aktenzeichen V 10/93
Datum 06.05.1893
Leitsatz 1. Verhältnis des Fluchtliniengesetzes zum Enteignungsgesetze. Kann der Eigentümer in den Fällen des § 13 des ersteren die Übernahme des ganzen Grundstückes nur dann verlangen, wenn das Restgrundstück nicht mehr zur Bebauung geeignet ist, oder auch dann, wenn dasselbe nach seiner Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann (§. 9 des Enteignungsgesetzes)? 2. Anfang der Verzinsung der Eigentumsentschädigung.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401F3D0273
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