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Aktenzeichen IV 178/92
Datum 06.02.1893
Leitsatz Steht nach dem preußischen Gesetze vom 9. März 1872 (G.S. S. 265) dem als Sachverständigen geladenen Medizinalbeamten für die von ihm im Auftrage des Gerichtes vor dem Termine in seiner Wohnung vorgenommene Untersuchung neben der Gebühr für die Abwartung des Termines eine besondere Vergütung zu?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401F550365
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