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Aktenzeichen VI 48/93

Datum 04.05.1893

Leitsatz Darf die besondere Erhebung einer Gebühr für die durch den Berufungskläger verursachte weitere Verhandlung deswegen beschlossen werden, weil derselbe die in der Berufungsinstanz vorzubringenden neuen Thatsachen und Beweismittel nicht mindestens einen Monat vor dem Verhandlungstermine dem Berufungsbeklagten durch Zustellung eines Schriftsatzes mitgeteilt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401F5D0388

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