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Aktenzeichen I 269/93

Datum 15.11.1893

Leitsatz 1. Nach welchem Gesetze ist das Rechtsverhältnis zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einem vor dem 1. Oktober 1889 ausgeschiedenen Genossenschafter zu beurteilen, wenn die Genossenschaft erst unter der Herrschaft des Gesetzes vom 1. Mai 1889 die Liquidation beschließt? 2. Hat der ausgeschiedene Genossenschafter nach dem Stande des Vermögens der Genossenschaft, wie er sich für die Zeit seines Ausscheidens aus den Büchern ergiebt, auch dann zu den Schulden beizutragen, wenn die Liquidation erst nach drei Monaten seit dem Ausscheiden beschlossen worden ist? 3. Inwieweit ist ein Genossenschafter zur Beanstandung einer von der Generalversammlung genehmigten Bilanz befugt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640200D0048

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