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Aktenzeichen II 200/93

Datum 08.12.1893

Leitsatz Ist die Genossenschaft bei der Auseinandersetzung mit ausgeschiedenen Genossen an eine von der Generalversammlung genehmigte, von keiner Seite angefochtene, unrichtige Bilanz gebunden, oder darf sie der Auseinandersetzung eine nachträchlich von der Generalversammlung genehmigte richtige Bilanz zu Grunde legen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464020180091

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