zurück

Aktenzeichen VI 282/93

Datum 22.01.1894

Leitsatz 1. Ist derjenige Gläubiger, welcher eine vorher einem Dritten abgetretene Forderung seines Schuldners wie eine dem letzteren noch zustehende hat pfänden lassen und sodann im Wege des Anfechtungsprozesses gegen den Dritten ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat, wodurch die Abtretung ihm gegenüber für unwirksam erklärt ist, im Konkurse seines Schuldners als Pfändungspfandgläubiger oder nur als Konkursgläubiger anzusehen? 2. Verschafft einem solchen Gläubiger jenes rechtskräftige Urteil eine Sicherung oder Befriedigung im Sinne des § 13 Abs. 3 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879, welche eventuell vom Konkursverwalter nach § 23 Ziff. 1 K.O. anzufechten ist, oder steht einfach die weitere Verfolgung des dem Gläubiger rechtskräftig zuerkannten Anfechtungsanspruches nach § 13 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes dem Konkursverwalter zu?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640201B0101

Download PDF

zurück