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Aktenzeichen VI 211/93
Datum 11.12.1893
Leitsatz 1. Steht dem durch eine Zuwiderhandlung gegen den § 270 des preußischen Strafgesetzbuches benachteiligten Eigentümer oder Gläubiger eine Klage auf Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften des A.L.R.'s I. 6 oder nur der in Nr. 3 der Verordnung vom 14. Juli 1797 bezeichnete Entschädigungsanspruch zu? 2. Welchen Gegenstand hat dieser Entschädigungsanspruch? Gegen wen und von wem kann er erhoben werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464020410261
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