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Aktenzeichen I 290/93

Datum 20.12.1893

Leitsatz 1. Haftet der Sohn, welcher Erbe des Vaters nicht geworden, aber das von demselben hinterlassene Lehngut angenommen hat, nach preußischem Allgemeinen Landrechte für die Allodialschulden des Vaters mit den von ihm gezogenen Früchten des Lehngutes? 2. Konkurriert neben dem Gläubiger der Sohn mit seinen eigenen Forderungen an den Nachlaß des Vaters in der Aufrechnung der gezogenen und noch zu ziehenden Früchte? 3. Wie wird dem Lehnsbesitzer die Lehnskompetenz gewahrt? 4. Stehen dem Sohne noch Einwendungen zu, nachdem die Forderungen dem Vater gegenüber festgestellt sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464020430270

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