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Aktenzeichen IV 25/93

Datum 19.06.1893

Leitsatz Kann derjenige, welchem eine Forderung gegen zwei Gesamtschuldner zusteht, über dieselbe in der Weise verfügen, daß er seine Ansprüche gegen den einen Schuldner einem Dritten abtritt und die Ansprüche gegen den zweiten Schuldner sich selbst vorbehält?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640204D0314

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