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Aktenzeichen IV 196/93

Datum 21.12.1893

Leitsatz 1. Beschwerde gegen den vom Berufungsgerichte in einer Ehescheidungssache erlassenen Beschluß, durch den im Verhandlungstermine eine sachliche Entscheidung über den von der Berufungsklägerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist und über die gleichzeitig nachgeholte Berufung abgelehnt worden ist, weil die öffentliche Zustellung der Ladung an den Prozeßgegner nicht ordnungsmäßig erfolgt sei. 2. Erfordert die öffentliche Zustellung, daß der Aushang durch den Gerichtsschreiber des Prozeßgerichtes persönlich bewirkt wird? Kann der Beweis der erfolgten Anheftung nur durch eine Bescheinigung des Gerichtsschreibers geführt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640206F0400

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