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Aktenzeichen VI 303/93
Datum 26.02.1894
Leitsatz 1. Findet Art. 306 Abs. 1 H.G.B. dann Anwendung, wenn bewegliche Sachen durch constitutum possessorium unter der Verabredung in den Besitz des redlichen Erwerbers übergegangen sind, daß der letztere jederzeit berechtigt sein solle, sich auch körperlich ihrer zu bemächtigen, und wenn er dies sodann gethan hat? 2. Steht der Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes zu einer Quote zu dem Anspruche auf Herausgabe der Sache in dem Verhältnisse eines Teiles zum Ganzen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464021060027
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