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Aktenzeichen I 157/93

Datum 23.09.1893

Leitsatz 1. Ist der sog. indirekte Kollisionsschade, welchen der Rheder dadurch erleidet, daß er seinerseits den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat, ausschließlich von dem Versicherer des Kasko zu ersetzen, oder haftet dieser nur pro rata unter Mitberücksichtigung der Fracht? 2. Wird hieran etwas durch den Umstand geändert, daß die Fracht definitiv vorausbezahlt ist und auch im Falle des Verlustes von den Befrachtern nicht zurückgefordert werden kann, oder durch den Umstand, daß der Rheder auf die Fracht keine Versicherung genommen hatte? Inwiefern bleibt definitiv vorausbezahlte Fracht ein versicherbares Interesse? 3. Ist die Ersatzpflicht bezüglich des indirekten Kollisionsschadens auf die Versicherer von Schiff und Fracht ganz unabhängig von dem Gesichtspunkte der Haftung von Schiff und Fracht nach Artt. 451. 452 H.G.B. zu verteilen oder nach Verhältnis des Wertes von Schiff und Fracht? 4. Ist dabei der Wert des Schiffes beim Antritte der Reise oder nach dem Eintritte der Kollision und die Brutto- oder die Nettofracht maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464021110067

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