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Aktenzeichen VI 416/93
Datum 09.04.1894
Leitsatz Voraussetzungen der Regreßklage der Berufsgenossenschaften aus § 96 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 117 des Gesetzes vom 5. Mai 1886. Darf der Civilrichter trotz strafgerichtlicher Verurteilung des Beklagten dessen Entschädigungspflicht wegen mangelnden Verschuldens oder wegen konkurrierenden Verschuldens des Verletzten nach den Grundsätzen des Civilrechtes verneinen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464021130088
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