Aktenzeichen II 6/94
Datum 20.02.1894
Leitsatz 1. Kann der Verkäufer im Wege des sog. Selbsthilfeverkaufes (Art. 343 H.G.B.) nur solche Ware öffentlich verkaufen lassen, welche sich in seinem Besitze befindet oder doch seiner thatsächlichen Verfügung unterworfen ist? 2. Ist in dieser Beziehung den gesetzlichen Voraussetzungen genügt, wenn der Verkäufer die von ihm öffentlich verkauften Coaks zwar bei einer Zeche bestellt hatte und nach erfolgter Abrufung beziehen konnte, die Abrufung zur Zeit des Verkaufes aber noch nicht erfolgt war? 3. Hat das Gericht, wenn die Klage lediglich auf Art. 343 H.G.B. gestützt wurde, auf Grund des vorgetragenen Thatbestandes zu prüfen, ob nicht nach freiem Ermessen auf Schadensersatz zu erkennen sei? 4. Muß den Anforderungen in Art. 343 H.G.B. auch dann genügt werden, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt, und der Verkäufer sich bei Ausübung seines Wahlrechtes für den Selbsthilfeverkauf entschieden hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464021150095
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