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Aktenzeichen IV 305/93

Datum 22.02.1894

Leitsatz Kann die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreites erforderliche Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei (§ 247 Ziff. 5 C.P.O.), auch dann geltend gemacht werden, wenn die von neuem angestellte Klage nicht von dem früheren Kläger, sondern von einem Gläubiger desselben, welchem die Forderung gemäß § 736 C.P.O. zur Einziehung überwiesen worden, erhoben ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464021570359

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