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Aktenzeichen IV 34/94

Datum 26.02.1894

Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen ist die Geheimhaltung von Thatsachen, auf welche nach § 348 Ziff. 5 C.P.O. bei Ablegung eines Zeugnisses die Verpflichtung der Verschwiegenheit sich bezieht, durch die Natur der Thatsachen geboten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464021580362

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